DSGVO: „Auf die nächste Panikwelle vorbereitet sein“

Die DSGVO-Richtlinien sind schon seit rund einem Jahr in Kraft. Doch was hat sich wirklich in der Praxis beim Newsletter-Versand verändert? Wir befragten einen, der es wissen sollte. Denn es ist der Job von Christian Schmidt, Chef des E-Mail-Marketing-Dienstleisters Clever Reach, rechtssicher Mail-Adressen zu speichern und zu versenden.
 
Ist Ihr Alltag komplizierter geworden, seit es die DSGVO-Regeln gibt?
Schmidt: DSGVO war zwei Monate das Gesprächsthema. Heute hört man kaum noch etwas davon. Jetzt ist die E-Privacy das neue heiße Thema. Wir werden auch auf die nächste Panikwelle vorbereitet sein.
 
Auf Messen und Kongressen fragt man sich oft, ob sich Geschäftspartner beim Tausch der Visitenkarten eigentlich nun tief in die Augen blicken und „Opt-In“ sagen müssten, damit diese sich gegenseitig ihre Newsletter zuschicken können.
Schmidt: (lacht) Ein tiefer Blick beim Überreichen einer Visitenkarte kann schon ausreichen. Die Form, wie das „Opt-In“ bestätigt wird, ist nicht festgelegt. Wer personenbezogene Daten erhebt, hat die Pflicht der Nachweisbarkeit. Das ist DSGVO-konform. Bleiben wir mal beim Beispiel Visitenkarte: Ich überreiche Ihnen jetzt meine Visitenkarte, schaue Ihnen tief in die Augen und sage laut und deutlich: „Opt-In.“ Wie wollen Sie später nachweisen, dass ich Ihnen die Einwilligung gegeben habe, meine Daten zu speichern und diese zu verwenden? Ich kann meine Visitenkarte auch irgendwo verlieren und eine dritte Person kann Ihnen diese, ohne meine Zustimmung, überreichen. 
 
Ohne „Morning Briefing“ oder Ähnliches per Newsletter-Versand kommt kaum ein Verlag noch aus. Ein Riesenthema in der Kommunikationsbranche. Wohin geht die Entwicklung?
Schmidt: Nach wie vor ist der Newsletter per E-Mail einer der relevantesten Direktkommunikationskanäle. Die Zukunft wird zeigen, ob dabei die E-Mail Adresse, die Mobil-Nummer, der Social-Login oder Messenger-ID das Rennen macht. 
 
Gibt es einen Unterschied für Medienunternehmen zwischen einem Online-Verteiler oder einem für Print-Produkte?
Schmidt: Ja, den gibt es. Zum Beispiel im Printbereich. Viele von uns haben sicherlich schon mal einen Briefumschlag mit der Aufschrift: „An die Bewohner des Hauses“ im Postkasten vorgefunden. Da es sich hier nicht um personenbezogene Daten handelt, können solche Postwurfsendungen ohne Einwilligung der Empfänger an die Postanschrift verschickt werden. Der Nachteil ist ein riesiger Streuverlust, es ist unpersönlich und mehr als 80 Prozent der Postwurfsendungen wandern direkt in die Tonne. Ich bekomme beispielsweise regelmäßig von Audi hochwertige, teure Postwurfsendungen, obwohl ich schon lange auf eine andere Marke umgestiegen bin. 
 
Aber grundsätzlich sind doch die Regeln für die Datenerhebung online wie offline die gleichen.
Schmidt: Ja, es muss immer eine Einwilligung erfolgen. Wenn Unternehmen personenbezogene Daten erheben möchten, ist es immer wichtig, deutlich zu machen, zu welchem Zwecke die Daten verwendet werden, und dass sie nicht an Dritte weitergegeben werden, und welchen Nutzen oder Mehrwert derjenige davon hat. Sprich: Was kann der Nutzer von Ihrem Newsletter erwarten? Weiterhin wird darüber informiert, in welcher Regelmäßigkeit er kontaktiert wird und wie er seine Einwilligung wieder zurückziehen kann. 
 
Welche Methode zur Adress-Gewinnung finden Sie gut?
Schmidt: Schnelle, einfache und übersichtliche Anmeldeformulare, die mir Vorteil und Nutzen kurz und knackig verständlich machen. Für Themen, die mein Interesse wecken. Im passenden Moment.
 
Interview: dh
Foto: CleverReach